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AGBs VIV GmbH

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen der VIV GmbH

1. Leistungen, Buchung und Vertragsschluss
Unsere Veranstaltungen ergeben sich aus ausgeschriebenen Programmen und individuell ausgearbeiteten Leistungspaketen.
Von uns ausgeschriebene Programme stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Mit ihrer Buchung bieten sie uns viel mehr den Abschluss eines Vertrages an. Der Vertrag kommt durch unsere Bestätigung zu Stande. Individuell ausgearbeitete Leistungspakete stellen verbindliche Vertragsangebote unsererseits dar. Der Vertrag kommt mit Ihrer Auftragsbestätigung zu Stande. Nach Vertragsschluss lassen wir Ihnen eine schriftliche Buchungsbestätigung zukommen.

2. Bezahlung
Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtpreises fällig, die wir mit der Buchungsbestätigung in Rechnung stellen. Nach erfolgter Zahlung erhalten Sie Ihre Buchungsunterlagen. Kommen Sie dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts erheben wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 100 €. Die Geltendmachung von Storno-Gebühren entsprechend der Storno-Staffel bleibt hiervon unberührt. Die Restzahlung wird bei Veranstaltungsende fällig.
Sofern Gegenstand der Veranstaltung eine Reise ist, haben wir zur Absicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Teilnehmer erhält in diesem Fall mit den Reiseunterlagen einen Sicherungsschein.

3. Rücktritt des Teilnehmers
Sie können jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Es entstehen folgende Stornokosten für Sie:
- bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50%
- bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70%
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 85%
- ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100%
des Gesamtveranstaltungsbetrages. Soweit der volle Veranstaltungspreis fällig wird, sind ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen. Es bleibt ihnen der Nachweis unbenommen, dass wir einen wesentlich niedrigeren oder gar keinen Schaden erlitten haben.

4. Rücktritt des Veranstalters
Sofern eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, sind wir berechtigt, bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Sie erhalten den gezahlten Preis zurück. Weitergehende Ansprüche gegen uns bestehen nicht.

5. Leistungen/Leistungs-/Preisänderungen
Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem ausgeschriebenen Programm beziehungsweise aus den individuell vereinbarten Leistungspaketen. Wir behalten uns vor, Änderungen insoweit vornehmen zu können, als der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigt beziehungsweise nicht wesentlich verändert wird. Über solche Änderungen werden wir Sie unverzüglich informieren. Änderungen sind insbesondere durch Wetterbedingungen und äußere Einflüsse möglich.
Ihre Änderungswünsche sind wir bereit zu berücksichtigen, soweit dies nach der Art der Veranstaltung möglich ist. In diesem Fall berechnen wir eine Änderungspauschale in Höhe von 30 € pro Person. Bei Vorliegen entsprechender wichtiger Gründe behalten wir uns vor, den vereinbarten Preis bis zu zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn zu erhöhen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% sind sie berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Durchführung der Veranstaltung
Unsere Aktivprogramme setzen ein gewisses Maß an körperlicher Fitness voraus. Ob sie sich dem jeweiligen Veranstaltungsteil gewachsen fühlen, überlassen wir ihrer eigenen Einschätzung. Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung der anderen Teilnehmer oder dritter Personen vermieden wird. Vor und während unserer Aktivprogramme lehnen wir den Genuss von Alkohol ab. Unsere Aktivprogramme werden mit geschulten Guides durchgeführt. Den Anweisungen der Guides ist unbedingt Folge zu leisten. Unsere Guides sind berechtigt, Personen, die sich den Anweisungen widersetzen, ganz oder teilweise vom Veranstaltungsprogramm auszuschließen.

7. Haftung und Gewährleistung
Wir haften im Rahmen unserer Sorgfaltspflichten für
- die gewissenhafte Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der von uns eingeschalteten Personen
- die Richtigkeit der angegebenen Leistungen.
Wir haften nicht
- für körperliche Unzulänglichkeiten der teilnehmenden Personen
- für Mängel an der von den Teilnehmern mitgebrachten Ausrüstung
- ist nicht verpflichtet, die von den Teilnehmern mitgebrachten Ausrüstung zu überprüfen
- für Schäden, die dadurch entstehen, dass Weisungen unserer Guides nicht befolgt werden
- für Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Verhaltensregeln (StVO etc.) der teilnehmenden Personen.

Bei Vorliegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, kann der Teilnehmer unbeschadet einer Herabsetzung des Preises (Minderung) oder einer Kündigung Schadenersatz verlangen. Die vertragliche und die deliktische Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Betrag des vereinbarten Preises pro Person beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt worden ist. Soweit ein Preis pro Teilnehmer im Vertrag nicht ausgewiesen ist, ist ein vereinbarter Gesamtpreis durch die Zahl der Teilnehmer zu teilen. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Preis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines anderen Leistungsträgers verantwortlich ist.
Ausrüstungsgegenstände, die wie wir Ihnen zur Verfügung stellen, sind pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung und Verlust behalten wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
Wir übernehmen keine Aufsichtspflichten für minderjährige oder sonstige aufsichtspflichtige Personen im Sinne von § 832 BGB. Insoweit haben die verantwortlichen Personen selbst für Aufsichtspersonal zu sorgen.

8. Reiseabbruch/Ausschluss
Bricht ein Teilnehmer die Veranstaltung vorzeitig ab, aus Gründen, wie wir nicht zu vertreten haben, erhält der Teilnehmer keine Erstattungen. Gleiches gilt, wenn eine teilnehmende Person aus berechtigten Gründen ganz oder teilweise vom Veranstaltungsprogramm ausgeschlossen wurde. Bei einem Abbruch der Veranstaltung wegen höherer Gewalt erstatten wir den vereinbarten Preis entsprechend dem Veranstaltungsfortschritt.

9. Ausschluss von Ansprüchen, Vergebung und Abtretung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäße Erbringung der Veranstaltung sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen (Ausschlussfrist).
Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrage nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
Die Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht untermitreißenden Familienangehörigen.

10. Vertragssprache/Gerichtsstand/Allgemeines
Die Vertragssprache ist deutsch.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, ist der Sitz des Veranstalters (Amtsgericht Freiburg im Breisgau). Dies gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.


Allgemeine Vertragsbedingungen der Firma VIV GmbH für den Geschäftsbereich Anlagenbau, Stand 2008

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Sämtlichen Aufträgen über die Errichtung von Freizeitanlagen, insbesondere Waldkindergärten, Hochseilgärten, Flying Fox Anlagen und Brückenkonstruktionen liegen die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen zu Grunde. Abweichende Bedingungen und Regelungen gelten nur, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Akquisition / Angebotserstellung
Im Rahmen der von uns geleisteten Akquisitionsarbeiten führen wir eine Besichtigung der Ört-lichkeiten durch, führen ein allgemeines Beratungsgespräch und weisen im Rahmen dieses Beratungsgespräches auch auf mögliche auf Alternativlösungen hin.
Wird von uns nach einer durchgeführten ersten Besichtigung die Erstellung eines Angebotes bzw. die Erarbeitung eines Lösungskonzeptes in Schriftform gefordert, sind die damit zusammenhängenden Arbeiten vergütungspflichtig. Dies gilt für eine von uns erstellte Grobplanung, eine in der Regel durchgeführte zweite Besichtigung mit Vermessung des Geländes sowie die Untersuchung des gegebenenfalls in die Anlage einzubeziehenden Baumbestandes durch einen Forstsachverständigen. Im Rahmen dieser Leistungsphase erbringen wir Planungsleistungen und entwerfen das Design. Darüber hinaus werden dem Auftraggeber Hinweise und Unterstützungen für die Erlangung möglicherweise notwendiger Genehmigungen erteilt. Die Einholung notwendiger Genehmigungen erfolgt durch den Auftraggeber auf eigene Kosten.
Sofern wir in dieser Phase bereits Sonderfachleute oder Subunternehmer einbeziehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die in soweit uns berechneten Kosten auf Nachweis zu erstatten. Darüber hinaus haben wir Anspruch auf eine zehnprozentige Koordinationsgebühr zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Kosten der Erarbeitung des Angebots
Die unter Ziffer 2 genannte Erarbeitung des Angebotes mit teilweise bereits erbrachter Planungsleistung wird mit einem Pauschalbetrag von 10.000,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zuzüglich von uns nachgewiesener Fremdauslagen berechnet. Der Betrag ist nach Rech-nungsstellung durch uns innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung
fällig. In der Pauschale sind Reisekosten enthalten, soweit der Ort der Errichtung der Anlagen sich in Deutschland, der Schweiz und Österreich befindet. Bei Reisen in andere Länder werden von uns Reisekosten in angemessener Höhe berechnet. Die voraussichtlich entstehenden Kosten werden auf Wunsch dem Auftraggeber zuvor mitgeteilt.
Erteilt der Auftraggeber nach Ausarbeitung des Angebots den Auftrag zur Errichtung der Anlage, werden die für das Angebot bezahlten Beträge auf die erste Anzahlung gutgeschrieben. Dies gilt nicht für von uns verauslagte und berechnete Fremdkosten. Bei Aufträgen mit einer Nettovertragssumme von mehr als 200.000,00 € betragen die Kosten für die Ausarbeitung des Angebotes 5 % der Auftragssumme zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4. Zustandekommen des Auftrages, Vertragserfüllungssicherheit / Vertragserfüllungsbürgschaft
Will der Auftraggeber uns aufgrund unseres Angebotes beauftragen, hat er dies schriftlich mitzuteilen. Der Auftrag wird von uns im Falle der Annahme schriftlich bestätigt. Wir sind berechtigt, die Annahme eines uns schriftlich erteilten Auftrages davon abhängig zu machen, dass uns der Auftraggeber einen Finanzierungsnachweis vorlegt oder uns über die gesamte Auftragssumme eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft als Vertragserfüllungssicherheit vorlegt.

5. Zahlung
Mit Zustandekommen des Auftrages wird eine erste Anzahlung in Höhe von 50 % Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig. Von dieser ersten Anzahlung werden dem Auftraggeber die für die Ausarbeitung des Auftrages bezahlten Beträge (ohne Fremdauslagen) nach Zahlung gutgeschrieben . (vgl. Ziffer 3 Abs. 3)
Eine zweite Anzahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme wird fällig, sobald wir nach entsprechender Selbstbelieferung dem Auftraggeber den Beginn der Montagearbeiten vor Ort angezeigt haben. Wir sind berechtigt, den Beginn der Arbeiten solange zurück zu stellen, bis die zweite Anzahlung bei uns eingegangen ist. Die Restzahlung der Auftragssumme als Schlusszahlung wird fällig, sobald wir unsere Leistungen in Rechnung gestellt haben, die Anlage betriebsbereit fertig gestellt und dem Auftraggeber übergeben ist und die entsprechende Abnahme - soweit notwendig - durch den zuständigen TÜV erfolgt ist.
Ist keine Vertragserfüllungsbürgschaft geleistet, sind wir berechtigt, eine zweite Anzahlung in Höhe von 55 % der Auftragssumme anzufordern. Die Schlusszahlung verringert sich nach entsprechender vertragsgemäßer Bezahlung durch den Auftraggeber entsprechend. 5 % der Auftragssumme werden als Schlusszahlung fällig, sobald die Anlage betriebsbereit fertig gestellt, dem Auftraggeber übergeben ist und die entsprechende Abnahme durch den zuständigen TÜV soweit notwendig, erfolgt ist

6. Ausführungsfristen
Von uns im Vertrag angegebene Fristen stehen unter dem Vorbehalt einer Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer und unter der Voraussetzung, dass keine Umstände eintreten, die wir nicht beeinflussen können und die uns an der Fristeinhaltung hindern, obwohl wir dies nicht zu vertreten haben.
Wir werden unsererseits den Auftraggeber so früh als möglich unterrichten, falls eine Fristüber-schreitung für uns erkennbar wird. Geraten wir mit der Ausführung unserer vertraglichen Leistung in Verzug, hat uns der Auftraggeber eine angemessene mindestens sechswöchige Nachfrist zu setzen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Wird diese Frist aufgrund von Umständen, die wir zu vertreten haben, überschritten, wird eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme pro Werktag, maximal ein Betrag von 5 % der Auftragssumme fällig.

7. Eigenleistungen des Auftraggebers, Bauaufsicht
Für Eigenleistungen die der Auftraggeber nach schriftlicher Vereinbarung mit uns übernehmen kann, können wir grundsätzlich eine Haftung nicht übernehmen. Wir werden jedoch im Rahmen der von uns durchgeführten Bauaufsicht auf Bedenken hinweisen, soweit diese aus unserer fachlichen Sicht der Arbeitsleistung durch den Auftraggeber gerechtfertigt sind.

8. Gewährleistung
Wir übernehmen für unsere vertragsgemäß zu erbringende Leistung folgende Gewährleistung:
a) Soweit es sich bei der von uns erbrachten Leistung um Bauwerke im Sinne des § 634a Abs. 1 Ziffer 2 BGB handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.
b) Soweit es sich bei der von zu erbringenden Leistung nicht um ein Bauwerk sondern um die Herstellung einer Sache handelt, beträgt die Gewährleistung zwei Jahre - ebenfalls beginnend mit der Abnahme.
Tritt ein Mangel an unserer Leistung innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, hat uns der Auf-traggeber diesen Mangel schriftlich anzuzeigen und Gelegenheit zu geben, den Mangel vor Ort zu überprüfen. Beabsichtigt der Auftraggeber einen Mangel innerhalb der Gewährleistungszeit selbst zu beheben, hat er uns zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzten. Die angemessene Frist beträgt mindestens 3 Wochen.

9. Wartungsverträge/Verkehrssicherungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns erstellte Anlage eigenverantwortlich ständig auf ihre Verkehrssicherheit hin zu überwachen. Für Schäden, die durch mangelnde Wartung der von uns hergestellten und gelieferten Anlagen zurückzuführen sind, sind wir unter keinen Umstän-den verantwortlich. Wir sind bereit, im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrages die Wartung der Anlage zu übernehmen.

10. Haftungsbeschränkung
Wir haften für Schäden, die durch fehlerhafte Lieferung unserer Anlagen entstehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Trifft uns jedoch an einem entstehenden Schaden jedoch nur leichte Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf einen Höchstbetrag von 30.000 € begrenzt.

11. Urheberrecht
An der von uns erstellten Planung, Ausführungszeichnungen und Designgestaltung steht uns das alleinige Nutzungs- und Verwertungsrecht zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Kosten für die Erstellung des Angebotes gemäß Ziffer 2 dieser Bedingungen bezahlt hat.

12. Teilunwirksamkeit
Ist eine der vorliegenden Vertragsbestimmungen unwirksam, so berührt dies den Vertrag insge-samt nicht. Die Parteien vereinbaren vielmehr, dass die unwirksame Vertragsbestimmung durch eine wirksame Vertragsbestimmung ersetzt wird, die den wirtschaftlichen Zweck, der durch die Vertragsbestimmung erreicht werden soll, möglichst weitgehend sicherstellt.
Schriftweichende Bestimmungen bezüglich der von uns abgeschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform.

13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrage ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


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